Satzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  

1.       Der Verein führt den Namen Susila Dharma - Soziale Dienste e.V.

2.      Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

3.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   

 

§ 2  Ziele, Aufgaben und Zweck des Vereins

 

 1.     Susila Dharma - Soziale Dienste e.V. ist ein vom Subud Deutschland e.V. gegründeter - politisch, ideologisch und konfessionell ungebundener - Verein. Er fühlt sich dem Ziel eines menschenwürdigen Lebens und dem Grundsatz der Entwicklung sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verantwortung verpflichtet. Er ist nach allen Seiten hin offen und setzt sich für die Überwindung zwischenmenschlicher Konflikte sowie die Verständigung zwischen Völkern, Kulturen und Religionen ein.

 

2.     Susila Dharma - Soziale Dienste e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

Zweck des Vereins ist

 

·        die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

 

·        die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

 

·        die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

 

·        die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

 

 Bei Verwirklichung der gemeinnützigen Ziele in Kooperation mit Projektträgern werden Vereinsmittel zur Zweckverwirklichung nur an Körperschaften oder Hilfspersonen (im Sinne des § 57 AO) weitergeleitet.

 

3.       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

 3.1.         die Organisation von Aktionen, Seminaren, Kongressen sowie die Veröffentlichung von Schriften, Film- und Bildmaterial, die dem "Eine Welt"-Gedanken und dem Ziel der interkulturellen Erziehung Rechnung tragen.

 

3.2.         die Förderung von Initiativen und Projekten in Entwicklungsländern, die das Ziel haben, durch internationale partnerschaftliche Zusammenarbeit Konflikte abzubauen und den ärmsten Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu ermöglichen.

 

3.3.         den Aufbau und die Unterstützung von Projekt-Fördergruppen, die durch ihren Kontakt mit Partnern in anderen Ländern Lebensformen anderer Kulturen kennen- und verstehen lernen.

 

3.4.         die Trägerschaft oder Förderung von pädagogischen oder sozialen Projekten und Einrichtungen.

 

3.5.         die Einwerbung von Spenden zur Unterstützung der vom Verein betreuten Projekte zur Linderung akuter Not.

 

4.     Susila Dharma - Soziale Dienste e.V. ist weisungsungebundenes Mitglied der Susila Dharma International Association (SDIA), einem Zusammenschluss ähnlicher Organisationen verschiedener Länder.
Der Verein nutzt die Dienste von SDIA und deren Beraterstatus im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen zur Erreichung der eigenen Vereinsziele und unterstützt SDIA dafür in angemessener Weise.

 

5.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

 

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Mitglieder des Susila Dharma - Soziale Dienste e.V. sind sog. aktive Förderer, die über ein allgemeines Interesse hinaus die Arbeit des Vereins in besonderem Maße durch persönlichen Einsatz und/oder finanzielle Unterstützung fördern möchten.

 

2.     Der Beitrittswunsch ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der gemeinsam mit dem Beirat über den Beitritt entscheidet.

 

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

 

 1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Tod bzw. Auflösen der juristischen Person
c) Ausschluss

 

 2.     Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich; er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

3.     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur bei Schädigung des Vereinsansehens bzw. wiederholter Vernachlässigung seiner Pflichten als Mitglied nach gemeinsamem Beschluss von Vorstand und Beirat erfolgen.

 

 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 1.     Die Rechte der Mitglieder bestehen in der stimmberechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie in der Teilnahme an Veranstaltungen und in angemessener Information.

 

2.     Die Mitglieder verpflichten sich zur Anerkennung der satzungsgemäßen Ziele, zur Einhaltung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und zur Unterstützung des Vorstands bei der Durchführung seiner Aufgaben.

 

3.     Die Mitglieder bestimmen die Höhe ihrer finanziellen Unterstützung des Vereins selbst.

 

 

§ 6  Vereinsorgane

 

 Organe des Vereins sind:

 

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand

3.     der Beirat

 

 

§ 7  Die Mitgliederversammlung

 

 1.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich (Post, Mail, Fax oder durch andere schriftliche Ankündigungen) mit einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Versendung der Einladung an, unter Bekanntgabe der Ta­gesordnung einberufen, und zwar mindestens einmal im Jahr. Die Einladung ist mit der Aufgabe an die Post als wirksam zugestellt zu werten, unabhängig davon ob die Sendung als unzustellbar zurückgesandt wird. Die Versendung erfolgt unter Zugrundelegung der letzten bekannten Anschrift. Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn dies der Beirat oder 1/3 der Mitglieder fordern.

 

2.     Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

2.1.         Bestellung des Vorstandes und Beirats und eventueller Prüfkommissionen (z.B. Kassenprüfer)

 

2.2.         Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und evtl. Prüfberichte sowie Entlastung des Vorstands

 

2.3.         Beschlussfassung über Haushaltsrahmenpläne

 

2.4.         Erörterung und Beschlussfassung von/über Satzungsänderungen und alle von den Organen oder einzelnen Mitgliedern des Vereins eingebrachten Anträge

 

2.5.         Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

  

3.     Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, indem es diesem schriftliche Vollmacht erteilt. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

 

4.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder durch ein bevollmächtigtes Mitglied vertreten ist. Es wird Konsens angestrebt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind aber auch bei einfacher Stimmenmehrheit gültig. Für Satzungsänderungen sind eine Zweidrittelmehrheit und die Zustimmung des Beirats erforderlich.

 

5.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom/von der Sekretär/in bzw. einer anderen autorisierten Person Protokoll zu führen, das von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8  Der  Vorstand

 

1.     Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in sowie einer von Fall zu Fall festzulegenden Zahl von Vorstandsmitgliedern.

 

2.     Als gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in den Verein jeweils zu zweit.

 

3.     Der Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in werden von der Mitgliederversammlung bestellt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Bestellung der übrigen Mitglieder des Vorstandes wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

 

4.     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

5.     Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

 

§ 9  Der Beirat

 

1.     Der Beirat hat beratende Funktion und fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und dem Subud Deutschland e.V.. Er dient außerdem als Ombudsorgan und ist die erste Anlaufstelle für zwischenmenschliche Probleme innerhalb des Vereins.

 

2.     Er hat jederzeit das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, kann die Mitgliederversammlung einberufen, muss an der Beschlussfassung über Beitritte und Ausschlüsse von Mitgliedern beteiligt werden und zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins seine Zustimmung geben.

 

3.     Er wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen des erweiterten Vorstands des Subud Deutschland e.V. oder aus den von diesem vorgeschlagenen Kandidaten gewählt.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

 1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit nach Zustimmung des Beirats beschlossen werden.

 

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Subud Deutschland e.V., bei Wegfall des Subud Deutschland e.V. an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Hamburg, 4. Mai 2016

 

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Satzung des Susila Dharma - Soziale Dienste e.V. (2016)
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